Arbeitsgruppe diskutiert schnelle Umsetzung §33 Absatz 5c SGB V
Umsetzung von §33 Absatz 5c SGB V muss diskutiert und Maßnahmen zeitnah auf den Weg gebracht werden
Aktionsbündnis gründet fachübergreifende Arbeitsgruppe und rehaKIND lädt am 25.03.2025 zum ersten Gespräch ein.
Am 28.02.2025 wurde das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) veröffentlicht und damit wirksam. In § 33 SGB V wurde Absatz 5c eingefügt: Dieser ermöglicht eine schnellere Hilfsmittelversorgung ohne Prüfung durch die Kassen bzw. den MD für Verordnungen/Empfehlungen von Hilfsmittelversorgungen aus dem SPZ/ MZEB.
Zitat aus dem Bundesgesetzblatt:
…Nach § 33 Absatz 5b wird folgender Absatz 5c eingefügt:
„(5c) Die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels wird vermutet, wenn sich der Versicherte in einem sozial-
pädiatrischen Zentrum, das nach § 119 Absatz 1 ermächtigt wurde, oder in einem medizinischen
Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, das
nach § 119c Absatz 1 ermächtigt wurde, in Behandlung befindet und die beantragte Hilfsmittelversorgung von
dem dort tätigen behandelnden Arzt im Rahmen der Behandlung innerhalb der letzten drei Wochen vor der
Antragstellung empfohlen worden ist.“
Was heißt das in der Umsetzung?
Patienten sind regelmäßig in SPZs vorstellig und bekommen dort vom behandelnden Arzt/ der behandelnden Ärztin eine Verordnung ausgestellt. Diese gilt als medizinisch notwendig und wird zukünftig nicht mehr von den Kassen daraufhin überprüft.
Ebenfalls möglich ist eine Verordnung von einem Facharzt außerhalb des SPZs/ MZEBs, wenn die Verordnung an ein SPZ/ MZEB weitergereicht und dann dort empfohlen wird.
Die Schaffung funktionierender Strukturen hat hohe Priorität
Es geht nun darum, funktionierende Strukturen mit passenden Schnittstellen zu schaffen, zukunftsfähige Software-Lösungen zu entwickeln und kurzfristig umsetzbare Maßnahmen zu identifizieren, damit betroffene Familien den Paragrafen schnell nutzen können. Dabei müssen föderale und regionale Strukturen berücksichtigt werden.
Konkret sind folgende Fragen zu klären:
• IT-Anforderungen und notwendige Prozessanpassungen bei Kostenträgern
• Gestaltung von Verordnungen für Ärzte außerhalb von SPZ/MZEB
• Standardisierung der Prozesse, um eine Überlastung der SPZ/MZEB zu vermeiden
• Definition der Voraussetzungen für den Status „regelmäßig“ im SPZ
Eine übergreifende Arbeitsgruppe wird sich am 25.03.25 mit diesen und weiteren Fragen zur Umsetzung des §33 Absatz 5c befassen.