Ausschreibungen in der Hilfsmittelversorgung: Was Eltern jetzt wissen sollten
Ausschreibungen in der Hilfsmittelversorgung: Was Eltern jetzt wissen sollten
Ausschreibungen in der Hilfsmittelversorgung könnten künftig beeinflussen, welcher Leistungserbringer ein Kind mit Hilfsmitteln versorgen darf. Für Familien geht es dabei nicht nur um Rollstuhl, Sitzschale, Kommunikationshilfe oder andere Hilfsmittel – sondern möglicherweise auch um vertraute Ansprechpartner:innen, bewährte Abläufe, Reparaturen und individuelle Anpassungen.
Wichtig: Für Familien ändert sich aktuell noch nichts. Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 die Wiedereinführung von Ausschreibungen in der Hilfsmittelversorgung beschlossen. Das Gesetz ist allerdings noch nicht in Kraft. Die beschlossene Fassung enthält Schutzkriterien, die Ausschreibungen insbesondere bei individuellen und betreuungsintensiven Versorgungen begrenzen sollen. rehaKIND hat sich gemeinsam mit 19 weiteren Verbänden gegen eine Rückkehr zu Ausschreibungen ausgesprochen. Auch nach dem Bundestagsbeschluss setzen wir uns dafür ein, dass die besonderen Anforderungen der Kinderhilfsmittelversorgung berücksichtigt werden und Versorgungsqualität, Wahlfreiheit und Kontinuität nicht auf der Strecke bleiben.
Was sind Ausschreibungen in der Hilfsmittelversorgung?
Bei einer Ausschreibung von Hilfsmitteln könnte eine Krankenkasse bestimmte Versorgungsbereiche in einem Vergabeverfahren ausschreiben. Anschließend erhalten ein oder mehrere Leistungserbringer (Sanitätshäuser, Homecare-Anbieter oder orthopädietechnische Betriebe) den Zuschlag und dürfen die Versicherten der Krankenkasse in diesem Bereich versorgen.
Für Familien kann deshalb künftig nicht nur entscheidend sein, welches Hilfsmittel ihr Kind benötigt, sondern auch, welcher Leistungserbringer die Versorgung übernehmen darf.
Sind Ausschreibungen bei Hilfsmitteln bereits beschlossen?
Ja. Der Deutsche Bundestag hat am 15. Oktober 2026 beschlossen, Ausschreibungen in der Hilfsmittelversorgung unter bestimmten Voraussetzungen wieder zu ermöglichen. Das Gesetz ist jedoch noch nicht in Kraft.
Die Möglichkeit zum Abschluss von Ausschreibungsverträgen wurde 2019 durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz abgeschafft. Mit der jetzt beschlossenen Änderung soll ein neuer § 127 Absatz 1c SGB V eingeführt werden. Vertragsverhandlungen sollen weiterhin der Regelfall bleiben.
Der Beschluss erfolgte im Rahmen des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung, das Gesetzgebungsverfahren ist aber noch nicht abgeschlossen. Erst nach Abschluss der weiteren Verfahrensschritte und dem Inkrafttreten der Neuregelung können Krankenkassen die neuen Ausschreibungsmöglichkeiten nutzen.
Für Familien bedeutet das: Eine bestehende Hilfsmittelversorgung muss aufgrund des Bundestagsbeschlusses nicht vorsorglich verändert werden.
Sollen künftig alle Hilfsmittel ausgeschrieben werden können?
Nein. Die beschlossene Gesetzesfassung enthält ausdrücklich Kriterien, die Ausschreibungen begrenzen sollen.
Ausschreibungen sollen demnach in der Regel nicht zweckmäßig sein, wenn
- ein Hilfsmittel individuell für eine versicherte Person angefertigt wird,
- die Versorgung einen hohen Anteil individuell zu erbringender Dienstleistungen erfordert oder
- es sich um eine längerfristige Versorgung handelt, bei der ein Wechsel des Leistungserbringers erhebliche Belastungen oder Risiken für die Kontinuität und Qualität der Versorgung verursachen kann.
Vor einer Ausschreibung müssen Krankenkassen außerdem u.a. berücksichtigen, ob eine bedarfsgerechte, wohnortnahe und zeitgerechte Versorgung gewährleistet werden kann. Auch Beratung, Anpassung, Einweisung, Nachbetreuung, Wartung, Reparatur und Ersatzversorgung sowie Auswirkungen auf kleinere und mittlere Leistungserbringer sollen in die Prüfung einbezogen werden. Der Preis darf nach der beschlossenen Regelung nicht das alleinige Zuschlagskriterium sein.
Diese Vorgaben bedeuten jedoch keinen vollständigen Ausschluss von Ausschreibungen für komplexe Hilfsmittelversorgungen. Die Formulierung „in der Regel nicht zweckmäßig“ lässt eine Ausschreibung im Einzelfall grundsätzlich weiterhin zu. Die beschlossene Regelung stellt außerdem ausdrücklich klar, dass andere Leistungserbringer einem Ausschreibungsvertrag nicht einfach nachträglich beitreten können.
Warum können Ausschreibungen besonders Kinder und Familien betreffen?
Eine gute Hilfsmittelversorgung für Kinder und Jugendliche besteht häufig aus weit mehr als der Lieferung eines Produkts. Gerade bei komplexen oder individuell angepassten Hilfsmitteln entwickelt sich die Versorgung über längere Zeit. Fachkräfte kennen das Kind und seine Entwicklung, wissen, welche Lösungen bereits erprobt wurden und welche Anpassungen funktionieren. Sie stimmen sich gegebenenfalls mit Therapeut:innen, Ärzt:innen, Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ), Schule oder Kita ab.
Dieses Wissen über das einzelne Kind ist Teil einer funktionierenden Versorgung.
Auch die Begründung der beschlossenen Gesetzesfassung erkennt ausdrücklich an, dass bei betreuungsintensiven Versorgungen die Kenntnis der individuellen Versorgungssituation durch einen dauerhaft betreuenden Leistungserbringer für Qualität und Kontinuität wichtig sein kann.
Für Familien stellen sich deshalb bei einem möglichen Anbieterwechsel sehr konkrete Fragen:
- Kann unser bisheriger Versorger das Kind weiter betreuen?
- Ist das bisher verwendete oder bereits erfolgreich erprobte Hilfsmittel weiterhin verfügbar?
- Wer übernimmt Reparaturen und kurzfristige Anpassungen?
- Muss unser Kind erneut vorgestellt oder das Hilfsmittel erneut erprobt werden?
- Bleiben die Wege zum Leistungserbringer ähnlich kurz?
- Wie wird das Wissen über bisherige Anpassungen und besondere Anforderungen unseres Kindes weitergegeben?
Genau hier sieht rehaKIND weiterhin ein Risiko: Auch wenn die beschlossene Regelung Qualitäts- und Versorgungskriterien enthält, können Ausschreibungen dazu führen, dass bestehende Versorgungsbeziehungen nicht fortgeführt werden können.
Was könnte ein Wechsel des Leistungserbringers für Familien bedeuten?
Für Familien kann ein Anbieterwechsel zusätzlichen Zeit-, Wege- und Organisationsaufwand bedeuten. Neue Ansprechpartner:innen müssen das Kind und seine Versorgung kennenlernen. Informationen müssen möglicherweise erneut weitergegeben, Termine vereinbart oder Hilfsmittel erneut erprobt werden.
Hinzu kommt: Ausschreibungsverträge werden für einen bestimmten Zeitraum geschlossen. Bei einer späteren Neuvergabe kann sich erneut die Frage stellen, welcher Leistungserbringer die Versorgung übernehmen darf.
Für rehaKIND ist deshalb entscheidend: Kontinuität in der Hilfsmittelversorgung ist kein Komfortmerkmal. Gerade bei Kindern mit komplexem Versorgungsbedarf kann sie ein wichtiger Bestandteil einer bedarfsgerechten Versorgung sein.
Was können Eltern jetzt tun?
Zunächst: Es besteht kein Anlass, die aktuelle Versorgung vorsorglich zu verändern. Der Bundestagsbeschluss vom 15. Oktober 2026 führt nicht automatisch zu Änderungen an bestehenden Hilfsmittelversorgungen. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft.
Gerade bei individuell angepassten oder komplexen Hilfsmitteln kann es aber sinnvoll sein, die eigene Versorgung gut zu dokumentieren:
- Aktuelle Hilfsmittelversorgung dokumentieren: Notiert, welches Hilfsmittel genutzt wird, welcher Leistungserbringer die Versorgung übernimmt und welche individuellen Anpassungen vorgenommen wurden. Hilfreich ist auch festzuhalten, welche Lösungen sich bewährt haben und welche nicht.
- Versorgungsbegründungen und Unterlagen aufbewahren: Ärztliche und therapeutische Stellungnahmen, Versorgungsbegründungen, Erprobungsberichte und andere Dokumentationen können nachvollziehbar machen, warum eine bestimmte Versorgung für das Kind geeignet ist.
- Wichtige Ansprechpartner:innen festhalten: Wer kennt die Versorgung? Wer ist für Reparaturen, Anpassungen und Nachversorgung zuständig? Gerade bei komplexen Versorgungen steckt viel relevantes Wissen bei den Fachkräften, die das Kind schon länger begleiten.
- Bei angekündigten Veränderungen konkret nachfragen: Sollte eine Krankenkasse künftig einen Wechsel des Leistungserbringers ankündigen, sollten Eltern sich erklären lassen, welche Auswirkungen dies auf die konkrete Versorgung ihres Kindes hat – möglichst schriftlich.
- Bescheide und Fristen prüfen: Ergeht ein konkreter Bescheid der Krankenkasse, sollten Familien die Rechtsbehelfsbelehrung und die darin genannten Fristen beachten und sich bei Bedarf beraten lassen.
Welche Fragen sollten Eltern ihrer Krankenkasse stellen?
Wird eine Änderung der Versorgung oder ein Wechsel des Leistungserbringers angekündigt, sollte es nicht nur um die formale Zuständigkeit gehen. Entscheidend ist, wie die Versorgung des Kindes konkret weitergeführt wird.
- Betrifft die Änderung eine bereits laufende Versorgung meines Kindes?
- Kann unser bisheriger Leistungserbringer die Versorgung weiterführen?
- Ist das bisher verwendete oder bereits erprobte Hilfsmittel weiterhin verfügbar?
- Wer übernimmt künftig Reparaturen, Wartungen, Anpassungen und Nachversorgungen?
- Muss mein Kind erneut vorgestellt oder das Hilfsmittel erneut erprobt werden?
- Wie wird sichergestellt, dass bisherige Erfahrungen und die individuellen Anforderungen meines Kindes berücksichtigt werden?
- An wen können wir uns wenden, wenn durch den Wechsel Probleme in der Versorgung entstehen?
Diese Fragen können Familien helfen, frühzeitig zu klären, ob und wie sich eine Veränderung tatsächlich auf ihr Kind auswirkt.
Warum lehnt rehaKIND Ausschreibungen in der Hilfsmittelversorgung ab?
rehaKIND spricht sich in einem gemeinsamen Positionspapier mit weiteren 19 Verbänden gegen eine Wiedereinführung von Ausschreibungen aus..
Die beschlossene Gesetzesfassung berücksichtigt zwar Risiken früherer Ausschreibungen und sieht Schutzkriterien für die Versorgungsqualität vor. Aus Sicht von rehaKIND bleibt jedoch entscheidend, dass gewachsene Versorgungsstrukturen und die Wahlfreiheit von Kindern und Familien nicht gefährdet werden.
Wahlfreiheit in der Hilfsmittelversorgung bedeutet mehr als die Auswahl zwischen verschiedenen Unternehmen. Gerade in der Kinderrehabilitation geht es um Kontinuität, Fachwissen, Vertrauen und individuelle Anpassung.
Kinder wachsen, ihre Fähigkeiten und Anforderungen verändern sich und Hilfsmittel müssen regelmäßig überprüft und angepasst werden. Gute Versorgung muss diese Entwicklung begleiten können.
Unser Ziel: Die Hilfsmittelversorgung muss sich am individuellen Bedarf des Kindes orientieren – nicht daran, wer in einem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat.
Häufige Fragen zu Ausschreibungen bei Hilfsmitteln
Muss ich jetzt mein Sanitätshaus oder meinen Leistungserbringer wechseln?
Nein. Der Bundestag hat die Wiedereinführung von Ausschreibungen zwar beschlossen, das Gesetz ist aber noch nicht in Kraft. Der Beschluss führt nicht automatisch zu einem Wechsel des Leistungserbringers oder zu Änderungen an bestehenden Hilfsmittelversorgungen.
Bedeutet der Gesetzesvorschlag, dass alle Kinderhilfsmittel ausgeschrieben werden?
Nein. Bei individuell angefertigten Hilfsmitteln, einem hohen Anteil individuell zu erbringender Dienstleistungen und bestimmten langfristigen Versorgungen sollen Ausschreibungen nach dem aktuellen Entwurf in der Regel nicht zweckmäßig sein. Das ist allerdings kein vollständiges gesetzliches Ausschreibungsverbot für Kinderhilfsmittel.
Bedeutet eine Ausschreibung automatisch, dass mein Kind ein anderes Hilfsmittel bekommt?
Nicht automatisch. Bei individuell angefertigten Hilfsmitteln, einem hohen Anteil individuell zu erbringender Dienstleistungen und bestimmten langfristigen Versorgungen sollen Ausschreibungen nach der beschlossenen Regelung in der Regel nicht zweckmäßig sein. Das ist allerdings kein vollständiges gesetzliches Ausschreibungsverbot für Kinderhilfsmittel.
Darf bei einer Ausschreibung nur der günstigste Anbieter gewinnen?
Nein. Nach der beschlossenen Gesetzesfassung dürfen Preis oder Kosten nicht das alleinige Zuschlagskriterium sein. Die Qualität der Hilfsmittel und der Versorgung muss berücksichtigt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen Qualitätskriterien bei der Bewertung mindestens 50 Prozent ausmachen.
Was sollte ich tun, wenn meine Krankenkasse einen Wechsel ankündigt?
Lasst Euch möglichst schriftlich erklären, was sich konkret für die Versorgung Eures Kindes ändert. Klärt insbesondere, wer Anpassungen und Reparaturen übernimmt, ob das bisherige Hilfsmittel weiterhin zur Verfügung steht und wie die individuellen Anforderungen des Kindes berücksichtigt werden.
Stand: 16. Oktober 2026